Leitsatz

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch. Zu seinem Verfahrenskostenhilfegesuch nahm die Antragsgegnerin nicht Stellung. Ihm wurde daraufhin Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

In der Folgezeit beantragte auch die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung. Ihr VKH-Antrag wurde zurückgewiesen mit der Begründung, ihre Rechtsverteidigung sei mutwillig, da sie zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers nicht Stellung genommen habe.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und bewilligte der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.

Das OLG sah in der hier gewählten Vorgehensweise der Antragsgegnerin keine mutwillige Prozessführung. In der Antragserwiderung habe sich die Antragsgegnerin zunächst gegen die geltend gemachte Nutzungsentgeltforderung selbst gewandt, indem sie die Auffassung vertreten habe, dem Verlangen stehe eine rechtskräftige Entscheidung entgegen, zumindest sei aber das Verlangen des Antragstellers unbillig oder arglistig. Erst im Rahmen des Beschwerdevorbringens, nachdem sie erkannt habe, dass ihre bisherige Rechtsverteidigung aus der Sicht des AG erfolglos sein würde, habe sie gegen die Nutzungsentgeltforderungen mit Gegenforderungen aufgerechnet.

Insoweit könne aber davon ausgegangen werden, dass ihre Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch im Ergebnis nicht anders ausgesehen hätte als die zunächst abgegebene Antragserwiderung mit der Folge, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme zu einer Verfahrenskostenbewilligung für den Antragsteller gekommen wäre.

Dass in der ersten Stellungnahme noch nicht - hilfsweise - die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt worden sei, mache das "Prozessverhalten" ungeachtet möglicher Nachteile verspäteten Vorbringens im eigentlichen Verfahren noch nicht mutwillig, zumal die Aufrechnung mit Verlust von Gegenansprüchen verbunden sei.

Komme es in einem solchen Fall - wenn bereits die "Klageforderung" streitig sei, nicht zur Prozessdurchführung, blieben letztendlich das Schicksal von Klageforderung und Gegenforderung ungeklärt.

Bei dieser besonderen Sachlage war es nach Auffassung des OLG noch nicht als mutwillige "Prozessführung" anzusehen, wenn die Antragsgegnerin sich in ihrer Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfegesuch wie in der späteren Erwiderung auf den Antrag auf die - aus ihrer Sicht bereits Erfolg versprechende - Auseinandersetzung mit der Antragsforderung beschränkt hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010, 27 WF 49/10

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