Leitsatz
Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung primär damit befasst, inwieweit dem Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache begehrte, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der Formularerklärung die Vorlage von Kontoauszügen auferlegt werden kann.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache. Das Gericht forderte sie u.a. zur Vorlage der ungeschwärzten Kontounterlagen sämtlicher vorhandener Konten der letzten sechs Monate auf. Die Antragstellerin vertrat hierzu die Auffassung, zur Vorlage der angeforderten Kontounterlagen nicht verpflichtet zu sein, weil das AG bereits auf der Grundlage der eingereichten Formularerklärung nebst zahlreicher beigefügter Belege eine Entscheidung über ihre Bedürftigkeit treffen könne.
Das AG wies den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurück unter Hinweis darauf, dass sie ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Entscheidung
Das Rechtsmittel der Antragstellerin führte zur Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO könne das Gericht verlangen, dass der Hilfesuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft mache. Diese Befugnis beziehe sich auf alle Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe, mithin auch auf die Tatsachen, aus denen der Hilfesuchende seine Verfahrenskostenarmut herleite (Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 118 Rz. 16. Musielak/Fischer ZPO, 5. Aufl., § 118 Rz. 8).
Das Gericht könne von dem Hilfesuchenden nicht nur verlangen, dass die Tatsachen glaubhaft gemacht würden, es könne vielmehr darüber hinaus auch konkret bestimmen, auf welche Weise die Glaubhaftmachung zu erfolgen habe. Das Gericht könne dabei insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen. Komme der Hilfesuchende insoweit den Anforderungen des Gerichts nicht nach, sei Verfahrenskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zu versagen.
Wieweit und auf welche Weise Glaubhaftmachung von dem Hilfesuchenden verlangt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des mit der Verfahrenskostenhilfebewilligung befassten Gerichts. Die entsprechenden Anordnungen des Gerichts erster Instanz unterlägen selbst nicht der Beschwerde. Das OLG als Beschwerdegericht habe lediglich über die Frage zu entscheiden, ob das AG wegen der Weigerung der Antragstellerin, die von ihr angeforderten Kontoauszüge vorzulegen, mit Recht nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO vorgegangen sei. Das OLG könne die Anordnung zur Vorlage von Kontoauszügen lediglich darauf überprüfen, ob das AG von seinem Ermessen einen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder die Grenzen seines Ermessens überschritten habe.
Die Entscheidung des AG begegne Bedenken. Dies gelte allerdings noch nicht grundsätzlich für die Anordnung, Angaben aus der Formularerklärung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft zu machen.
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sei eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege (BGH Beschluss vom 30.9.2009 - XII ZB 135/07, FamRZ 2009, 1994 [Tz. 9]). Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I habe, wer Sozialhilfe beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Obliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hätten grundsätzlich Geltung für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, mithin auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII. § 118 Abs. 2 ZPO stelle - soweit es die Glaubhaftmachung des Bedürftigen angehe - lediglich die Ausprägung der allgemeinen und im gesamten Sozialleistungsrecht anzutreffenden Mitwirkungspflicht des Anspruchsstellers dar. Es liege deshalb nahe, für die Beurteilung der Grenzen der Befugnisse des mit der Verfahrenskostenhilfeprüfung befassten Gerichts auf die Grundsätze zurückzugreifen, die im Sozialleistungsrecht entwickelt worden seien.
Danach könne eine Mitwirkung des Hilfesuchenden gemäß § 65 Abs. 1 SGB I dann nicht verlangt werden, wenn die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehe oder ihre Erfüllung dem Hilfesuchenden aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden könne. Nach diesen Maßstäben ergebe sich keine Unzumutbarkeit der Antragstellerin für die Vorlage von Kontoauszügen. Sie lasse sich auch nicht aus den Kopierkosten herleiten. Die Antragstellerin erwarte von der Landeskasse, dass sie - bei einem angenommenen Streitwert von 10.000,00 EUR - ihre Verfahrensbevollmächtigte mit rund 750,00 EUR aus öffentlichen Mitteln vergüte und zudem auf Gerichtskosten i.H.v. rund 400,00 EUR verzichte. Demgegenüber werde in der Anforderung von Kontoauszügen keine unzumutbare Belastung zu sehen sein.
Allerdings müsse auch für die Verfahrenskostenhilfe der Grundsatz g...