Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der Vergütungsantrag eines Verfahrenspflegers, der beim FamG eine Kostenrechnung über 3.015,70 EUR auf der Grundlage des RVG nach einem Gegenstandswert von 219.000,00 EUR eingereicht hatte. Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das AG den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Die Höhe der Vergütung hatte der Verfahrenspfleger damit begründet, dass seine Tätigkeit als anwaltliche Dienstleistung anzusehen sei. Die Überprüfung eines Kaufvertrages habe erhebliche rechtliche Probleme mit sich gebracht, insbesondere sei die Teilabtretung von 60.000,00 EUR an den Vermögensberater rechtlich problematisch gewesen. So habe er mit dem Vermögensberater verhandelt und im Ergebnis dem Kind eine Schuldenreduzierung im Volumen von 35.000,00 EUR ermöglicht.

Gegen die Zurückweisung seines Vergütungsantrages hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG stimmte dem AG insoweit zu, als der Verfahrenspfleger grundsätzlich bei der hier einschlägigen berufsmäßigen Führung der Pflegschaft gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 FGG eine Vergütung nach dem VBVG erhalte. Dies gelte zunächst auch einmal für Rechtsanwälte, die Verfahrenspflegschaften übernommen hätten, denn gemäß § 1 Abs. 2 RVG gelte das RVG nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger.

Anders als das AG vertrat das OLG die Auffassung, dass dies nicht ausnahmslos gelte. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 RVG bleibe § 1835 Abs. 3 BGB unberührt. Nach dieser Vorschrift könne der zum Vormund bestellte Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnen. Allerdings sei dem AG insoweit zuzustimmen, dass § 67a Abs. 1 S. 1 FGG nur auf § 1835 Abs. 1 und 2 und nicht auf Abs. 3 BGB verweise. Hier liege der Schluss nicht fern, dass der Gesetzgeber eine Abrechnung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts nach dem RVG nicht vorgesehen habe. Jedoch finde sich in den Materialien zur Gesetzgebung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Vorgabe des BVerfG (FamRZ 2000, 1280, 1282), wonach der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt seine Leistungen als Aufwendungsersatz nach der Gebührenordnung abrechnen könne, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend gewesen seien, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, abweichen wollte.

Der Verfahrenspfleger weise zu Recht darauf hin, dass eine solche Auslegung des § 67a FGG zu verfassungsrechtlichen Problemen führen könnte.

Im vorliegenden Fall sei nicht allein darüber zu entscheiden gewesen, ob das Kind einen angemessenen Kaufpreis erhalte. Vielmehr hätte sich der Verfahrenspfleger auch mit Nachlassverbindlichkeiten auseinandersetzen müssen und einer entsprechenden Teilabtretung. So habe er noch eine Schuldenreduzierung für das Kind erreichen können. Bei dieser Sachlage spreche vieles dafür, dass ein juristisch nicht gebildeter Verfahrenspfleger sich anwaltlichen Rates hätte bedienen müssen.

Die Höhe der von dem Verfahrenspfleger geltend gemachten Gebühr, einer Mittelgebühr, hielt das OLG für angemessen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.09.2009, 10 WF 178/09

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