Leitsatz
Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zweier Lokalbesitzer und einer regelmäßigen Besucherin eines vom neuen Rauchverbot betroffenen Lokals nicht angenommen. Sie hatten vorgebracht, die strikte Neufassung verletze ihre Berufsfreiheit bzw. ihre allgemeinen Handlungsfreiheit.
Sachverhalt
Am 1.8.2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit v. 23.7.2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1.8.2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte, für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten und die Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten sind damit entfallen. Einer der Beschwerdeführer betreibt ein "Pilslokal" mit einer Fläche von weniger als 75 m2 und macht geltend, nur Raucher zu beschäftigen und es würden"nur rauchende Gäste eingelassen". Doch auch das Argument rettete die Beschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt.
Das BVerfG bezog sich darauf, es habe bereits entschieden, dass der Gesetzgeber durch die Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen: Entscheide sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, dürfe er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten.
Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten, bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung. Ein striktes Rauchverbot sei auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unverhältnismäßig.
Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten, auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie, zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.
Link zur Entscheidung
BVerfG, Beschluss v. 2.8.2010, 1 BvR 1746/10.