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Verfassungsbeschwerde

Dr. Ulrich Dürr
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Kurzbeschreibung

Grundsätzlich nur bei Verfassungsverstößen nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs.

  • Prozessmuster

Vorbemerkung

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch eine aus drei Verfassungsrichtern gebildete Kammer (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),

  • soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt
  • wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (Grundrechte sowie Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 33 GG, Art. 38 GG, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG) angezeigt ist. Das kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Das bedeutet:

  • Die Verfassungsbeschwerde dringt nicht schon dann durch, wenn ein Verfassungsverstoß dargelegt werden kann. Selbst bei eindeutig verfassungswidriger Besteuerung erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Annahmevoraussetzungen, wenn eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht gegeben ist, d.h. wenn die Frage bereits verfassungsrechtlich geklärt ist oder wenn die Annahme nicht zur Durchsetzung der verletzten Verfassungsrechte "angezeigt" ist. Angezeigt ist die Annahme aber nur dann, wenn die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder der Beschwerdeführer in existenzieller Weise betroffen ist. Davon ist häufig dann nicht auszugehen, wenn es sich um eine nur geringfügige Benachteiligung einer Gruppe von Steuerpflichtigen geht, mag diese auch zahlenmäßig erheblich sein (z.B. BVerfG v. 13.12.1996, 1 BvR 1474/88, Haufe-Index 1496712).
  • In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung ist die Verfassungsbeschwerde daher nur dann Erfolg versprechend, wenn sie eine noch nicht verfassungsrechtlich geklärte Rechtsfrage betrifft, d.h. von grundsätzlicher verfassungs...

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