Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung zur Pflichtmitgliedschaft in der Übergangsregelung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit einer dem Substanziierungserfordernis nicht genügenden Popularklage.
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Personen, die vor dem Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben, aber erst danach Kammermitglied wurden oder werden, ist die in § 15 der Satzung getroffene Regelung zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk in ihrer aktuellen Fassung einschlägig.
2. Die Übergangsregelung des § 47d der Satzung knüpft in nachvollziehbarer Weise an den Zeitpunkt an, zu dem die Abschaffung der Zugangsaltersgrenze des § 15 Abs. 2 der Satzung in Kraft trat, und lässt für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt wegen Überschreitens der Zugangsaltersgrenze von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen waren, den bis dahin geltenden Rechtszustand fortdauern. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis mangels Pflichtmitgliedschaft gehalten war, für seine Altersversorgung anderweitig vorzusorgen und im Hinblick darauf gegebenenfalls langfristig wirkende finanzielle Dispositionen zu treffen. Mit diesen könnte eine mit Pflichtbeiträgen verbundene Pflichtmitgliedschaft jedoch kollidieren, sodass sich die getroffene Stichtagsregelung jedenfalls als sachlich vertretbar erweist.
Normenkette
Verf BY Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 98 S. 4, Art. 118 Abs. 1; VGHG BY Art. 55 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand der Popularklage ist § 47 d der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52) in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 16. November 2010 (StAnz Nr. 46).
Die angegriffene Bestimmung enthält eine Übergangsregelung für die Abschaffung der bis 31. Dezember 2005 geltenden Zugangsaltersgrenze zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Sie hat folgenden Wortlaut:
§ 47 d Übergangsregelung zu § 15 |
1Für Personen, die am 31. Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollendet haben und die als Mitglied einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer in Bayern auf Grund des § 15 in der bis dahin geltenden Fassung nicht Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bleibt § 15 in dieser Fassung maßgebend. 2Mitglieder der Anfangsbestände der Rechtsanwälte und Steuerberater, die nicht Mitglied geworden sind oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die Regelung des § 15 der Satzung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:
§ 15 |
Pflichtmitgliedschaft |
(1) Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer
- bei Beginn der Mitgliedschaft in einer Berufskammer in Bayern oder
- an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist,
das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(3) …
In seiner seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung (vgl. die 5. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2004, StAnz Nr. 50) hat § 15 der Satzung dagegen folgenden Wortlaut:
§ 15 |
Pflichtmitgliedschaft |
(1) Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die
- Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind,
- Mitglieder der Patentanwaltskammer sind und einen Kanzleisitz in Bayern eingerichtet haben.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer
- bei Beginn der Mitgliedschaft in einer Berufskammer in Bayern oder
- als Patentanwalt bei Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern oder
- an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist,
die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld erreicht hat.
(3) …
Entscheidungsgründe
II.
Der Antragsteller, der im Jahr 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatte, wurde im Jahr 2005 Mitglied einer bayerischen Rechtsanwaltskammer. Von der Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung war er damit ausgeschlossen. Dabei blieb es wegen § 47 d der Satzung auch, als mit der Neuregelung des § 15 der Satzung die frühere Altersgrenze von 45 Jahren wegfiel.
Mit der Popularklage rügt der Antragsteller eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV durch die Übergangsregelung in § 47 d der Satzung. Die Verletzung ergebe sich daraus, dass die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung diese Übergangsregelung bei gleichen Sachverhalten ungleich handhabe. Denn bei „Migrationsfällen”, in denen sich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Bayern niederlasse, finde die Zugangsaltersgrenze von 45 Jahren mit Blick auf europäisches Recht keine Anwendung. Damit liege ein Fall der sogenannten Inländerdiskriminierung vor. Zudem sei die Unterscheidung nach unterschiedlichen Alte...