Leitsatz
Verfolgung von anfänglichen Baumängelgewährleistungsansprüchen durch die Gemeinschaft; Rechtsinhaber
Normenkette
§ 21 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 WEG; §§ 667, 633, 634, 432 BGB
Kommentar
Primäre Gewährleistungsansprüche wegen anfänglicher Baumängel am Gemeinschaftseigentum stehen grundsätzlich den Eigentümern zu, welche Ersterwerber waren. Die Gemeinschaft kann grundsätzlich die Durchsetzung dieser Ansprüche durch Mehrheitsbeschlüsse auch zu ihrer (gemeinschaftlichen) Angelegenheit machen (vgl. Wenzel, Immobilienrecht 1998, Seiten 59 ff.; Palandt/Sprau, 62. Auflage, § 634 BGB Rn 15-17). Ist die Gemeinschaft, welche die Ansprüche geltend macht, nicht mehr personell identisch mit der ursprünglichen Eigentümergemeinschaft, also der Gemeinschaft der Ersterwerber, so bleibt die Gemeinschaft zuständig, wenn die Ersterwerber die Zweiterwerber zur Geltendmachung ermächtigt haben (vgl. auch Merle in B/P/M, 9. Auflage § 21 Rn. 9). Dabei ist regelmäßig zu vermuten, dass ein Zweiterwerber vom Ersterwerber zur Geltendmachung zumindest stillschweigend ermächtigt wurde (vgl. BGH v. 19.12.1996, VII ZR 233/95, NJW 1997, 2173).
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