Bauträger B teilt ein Grundstück in Wohnungseigentum auf. Einen Teil des Grundstücks, das Flurstück 696, lässt er abschreiben, obwohl das geplante WEG-Gebäude damit bauordnungswidrig wird. Danach schließt B Bauträgerverträge für das verbliebene Flurstück 695. Später gibt die Baubehörde den Wohnungseigentümern unter Androhung von Zwangsgeld auf, die Abschreibung des Flurstücks 696 wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht "rückgängig" zu machen. Die Wohnungseigentümer beschließen deshalb, B auf Verschaffung des Eigentums am Flurstück 695 in Anspruch zu nehmen. Streitig ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit tätig werden kann.

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