Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. Die Vergrößerung von zwei Einzelfenstern zu einer Fenster-Türkombination und die Errichtung eines Holzbalkons davor sind bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, die von Miteigentümerseite ohne ausdrückliche Zustimmung nicht geduldet werden müssen. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die vom Antragsgegner begonnene und durchgeführte Baumaßnahme die Rechte der Antragstellerseite nicht nur deshalb über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, weil der äußere Anblick des Gebäudes und damit sein architektonischer Gesamteindruck nachteilig verändert wurden, sondern vor allem dadurch, dass durch den zusätzlichen Balkon im Dachgeschoss die ungestörte Benutzung des zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Balkons eingeschränkt wurde.

2. An die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters ist das Rechtsbeschwerdegericht (III. Instanz) gebunden. Gleiches gilt für die Beweiswürdigung, die von der Rechtsbeschwerdeinstanz nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Ermittlung und Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen sind damit allein Sache des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und seine Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen (h. M.); demnach ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind. Rechtsfehler wurden im vorliegenden Fall (Zeugeneinvernahme zur Frage im Vorfeld erfolgter Zustimmung zu der durchgeführten Bauänderungsmaßnahme) nicht festgestellt.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des Antragsgegners dieser "Geschwistergemeinschaft" bezüglich der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswertansatz von 20.000 DM (Wert der äußeren Umbaumaßnahmen).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.03.1994, 2Z BR 125/93)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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