Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 153/90) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 842/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragstellerin und Antragsgegner, zwei Geschwister, haben im Weg der Erbauseinandersetzung ihr Elternhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt. Mit dem Miteigentumsanteil zu 1/2 der Antragstellerin ist das Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß und an der ans Haus angebauten Garage verbunden, dem Antragsgegner gehören die jeweils abgeschlossenen Wohnungen im Erdgeschoß und im Dachgeschoß.
Im Jahr 1990 beabsichtigte der Antragsgegner, die im Dachgeschoß gelegene Wohnung zu vergrößern und auszu- bauen. Insbesondere wollte er zwei kleinere Fenster in der nach Süden gerichteten Giebelfassade durch eine größere Fenster-Türkombination ersetzen und davor einen Holzbalkon anbringen, der über dem im 1. Stock bereits vorhandenen Balkon liegen sollte. In Gesprächen mit der Antragstellerin wurde vor allem die äußere Gestaltung des Balkons und seine Anpassung an den vorhandenen erörtert. In der Annahme, die Antragstellerin sei mit den geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen einverstanden, ließ der Antragsgegner ab 18.7.1990 die bisherigen kleinen Fenster entfernen, eine erheblich größere Öffnung in der Mauer ausbrechen und davor den Boden eines Balkons anbringen; außerdem ließ er im anschließenden Zimmer die Seitenwände um je 1,2 m nach außen versetzen und die Decke darüber zum Spitzboden entfernen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.8.1990 verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner, er solle ihr ein dingliches Vorkaufsrecht an der Erdgeschoßwohnung einräumen und sich in verbindlicher Weise verpflichten, die Dachgeschoßwohnung nur selbst zu nutzen.
Am 10.9.1990 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, im Dachgeschoß einen Balkon anzubringen, statt der zwei alten Fenster drei Fenster und eine Fenstertüre einzubauen, die Seitenwände des anschließenden Zimmers zu versetzen und die Decke zum Spitzboden zu entfernen. Am 11.9.1990 hat das Amtsgericht eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. Als sich herausstellte, daß inzwischen die Um- und Ausbauarbeiten zum guten Teil bereits ausgeführt waren, hat die Antragstellerin ferner beantragt, den Antragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten.
Nach Durchführung eines Augenscheins und Vernehmung des Ehemanns der Antragstellerin, der Ehefrau des Antragsgegners und von Bauhandwerkern als Zeugen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 21.12.1990 den Antragsgegner verpflichtet, den nach Süden gerichteten Balkon im Dachgeschoß und die dort angebrachten bis zum Boden reichenden Fenster und Türen zu beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Die einstweilige Anordnung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Innenumbaumaßnahmen aufgehoben, im übrigen aber aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß haben der Antragsgegner sofortige Beschwerde und die Antragstellerin unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Ehemann der Antragstellerin nochmals vernommen und mit Beschluß vom 3.11.1993 beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Dagegen hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, den Balkon und die bis zum Boden reichenden Fenster und Türen zu beseitigen sowie die ursprünglichen kleinen Fenster wieder einzubauen. Bei der Errichtung des Balkons und dem Einbau des Fenster-Tür-Elements handle es sich um bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgingen und der Zustimmung aller Eigentümer bedürften. Daß eine solche Zustimmung durch die Antragstellerin erteilt worden sei, habe auch das Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Eine schriftliche Zustimmung liege nicht vor. Auch eine mündliche Zustimmung der Antragstellerin könne nicht als erwiesen angesehen werden. Es hätten zwar – so der Sachvortrag beider Beteiligten – Gespräche über die Errichtung eines Balkons und dessen Aussehen stattgefunden. Dem Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe der Errichtung des Balkons ohne Bedingung zugestimmt, stehe die Aussage ihres Ehemanns entgegen, der glaubhaft ausgesagt habe, im Rahmen der Gespräche vor Baubeginn sei vereinbart worden, eine Zustimmung solle davon abhängig sein, daß wechselseitige Vorkaufsrechte eingeräumt würden und der Antragsgegner sich verpflichte, die Dachgescho...