Leitsatz

Der Ehefrau war für ihre Klage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Anwältin bewilligt worden. Im Laufe des Verfahrens bat sie, die ihr beigeordnete Anwältin zu entbinden und ihr einen anderen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, da das Vertrauensverhältnis zu der ihr beigeordneten Rechtsanwältin zerstört sei. Das Mandatsverhältnis mit ihr war bereits gekündigt worden.

Das FamG hat daraufhin die der Ehefrau ursprünglich beigeordnete Rechtsanwältin von der Beiordnung entbunden und ihr eine neue Rechtsanwältin beigeordnet mit der Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können.

Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts könne vom Gericht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit einer teilweisen oder völligen Aberkennung von Gebühren verbunden werden, die ihm kraft Gesetzes nach dem RVG zuständen. Ungeachtet einer vorherigen Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts treffe den beigeordneten Anwalt ohne Einschränkung die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandates, hierfür stehe ihm auch uneingeschränkt die gesetzliche Vergütung zu.

Ordne das Gericht - wie im vorliegenden Fall - einen neuen Anwalt bei, so stehe diesem auch die volle gesetzliche Vergütung zu.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ohne Belang, ob die Ehefrau die Beiordnung ihrer jetzigen Bevollmächtigten anstelle der zunächst beigeordneten Rechtsanwältin habe verlangen können oder auch eine Ablehnung der beantragten Beiordnung in Betracht gekommen wäre. Eine Beiordnung oder Beschränkung auf die noch offenen Anwaltsgebühren komme nur dann in Betracht, wenn der Beiordnungsantrag auf die für den bisherigen Anwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt werde. Eine solche Erklärung sei im vorliegenden Fall nicht abgegeben worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2006, 18 WF 250/07

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