Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber
und
(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch: Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer
wird für die Beratungstätigkeit in der nachfolgend näher bezeichneten Angelegenheit
(Bezeichnung der Angelegenheit)
folgende Vergütung vereinbart:
Der Auftragnehmer erhält eine Pauschalvergütung in Höhe von ... EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alternativ
Optional: Stundenzahlgebundenheit
Dabei wird ausgegangen von einer Gesamtstundenzahl in Höhe von…
Sollte diese Stundenzahl um mehr als 10% überschritten werden, so ist ein erneutes Honorar auszuhandeln.
Die vereinbarte Vergütung umfasst folgende Tätigkeiten:
- Beratungstätigkeit des Auftragnehmers, sowohl Tätigkeiten des unterzeichneten Sachbearbeiters als auch durch einen anderen Partner oder angestellten Anwalt.
- Alle Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit für das oben näher bezeichnete Mandat ergeben:
(Ggf. Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten)
Alternativ
Optional : Anrechnungsausschluss der Beratung
Die durch die Beratungstätigkeit anfallenden Gebühren werden nicht auf nachfolgend anfallende Gebühren in der gleichen Angelegenheit angerechnet.
Alternativ
Variante 1: Vom RVG abweichende Vereinbarung bzgl. Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen werden gesondert berechnet jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Weiter wird abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o.Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
- Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu zahlen.
Fahrtkosten
Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).
Gebühren für Parken, Fähren, Maut, Kosten für die weitere Benutzung von Taxi und öffentlichen Verkehrsmitteln und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.
Variante 1: Tage- und Abwesenheitsgeld in Form einer begrenzten Stundenpauschale
Abwesenheitsgelder
Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR (15,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
Variante 2: Tage- und Abwesenheitsgeld in Form einer Tagespauschale
Abwesenheitsgelder
Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR…) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR).
Alternativ
Variante 2: Auslagen, Sach - und Reisekosten nach dem RVG
Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden je nach Anfall nach dem RVG abgerechnet
Keine volle Kostenerstattung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung (voraussichtlich) weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird.
Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er die Differenz zwischen einer möglicherweise noch erfolgenden Erstattung und der getroffenen Vergütungsvereinbarung selbst tragen muss.
Unwirksamkeitsklausel
Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung sollen die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG ist ggf. zu berücksichtigen.
Vorschussrechnung, Endabrechnung, Zahlungen Dritter
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von … zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung.
Jeweils monatlich erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ...