Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber
und
(Name Adresse Kanzlei, ggfls. vertreten durch Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer
wird in der nachfolgend näher bezeichneten gerichtlichen Rechtsangelegenheit
(Bezeichnung der Angelegenheit)
folgendes vereinbart:
Der Auftragnehmer erhält abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) das Doppelte der Gebühr Nr. 1003 VV RVG, sobald durch Mitwirkung des Auftragnehmers eine Einigung erzielt wird.
Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Alternativ
Alternative 1
Der Auftragnehmer erhält für nachstehend näher bezeichnete gerichtlich anhängige Ehesache abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) das Doppelte der Gebühr Nr. 1003 VV RVG, sobald durch Mitwirkung der Kanzlei eine Aussöhnung der Parteien herbeigeführt wird und sie die eheliche Lebensgemeinschaft fortführen bzw. wieder aufnehmen.
Alternativ
Alternative 2
Der Auftragnehmer erhält für nachstehend näher bezeichnete gerichtlich anhängige Angelegenheit abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) das Doppelte der Gebühr Nr. 1002 VV RVG, sobald sich durch Mitwirkung der Kanzlei die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Alternativ
Alternative 3
Der Auftragnehmer erhält für nachstehend näher bezeichnete gerichtlich anhängige sozialrechtliche Angelegenheit abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) das Doppelte der Gebühr Nr. 1006 VV RVG ausgehend von der dortigen Mittelgebühr in Höhe von 360,00 EUR (ausgehend vom Gebührenrahmen von 60,00 EUR bis 660,00 EUR), sobald durch Mitwirkung der Kanzlei in der Rechtssache eine Einigung erzielt wird oder sich die Rechtssache erledigt.
Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Ferner wird abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
- Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.
Fahrtkosten
Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).
Gebühren für Parken, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.
Abwesenheitsgelder
- Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50 %.
- Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR…) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR…).
Alternativ
Alternative
Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden nach dem RVG je nach Anfall berechnet.
Keine volle Kostenerstattung
Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die oben vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt.
Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er den über der gesetzlichen Mindestvergütung liegenden Vergütungsanteil selbst tragen muss.
Für...