Leitsatz
Die Ehefrau hatte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für sich einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ausdrücklich ausgeschlossen und einen Anspruch auf "Zugewinnausgleich" geltend gemacht. Im Hinblick darauf ging das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass es ausschließlich über Zugewinnausgleichsansprüche nach §§ 1373 ff. BGB zu befinden hatte. Der von der Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich wurde zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gab sie zu erkennen, dass sie ihr Klagebegehren nunmehr allein auf einen Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB/DDR stütze. Hierin sah das OLG prozessual eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist.
Gleichwohl hielt es die Berufung der Klägerin für unbegründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 40 FGB/DDR sowohl im Rahmen eines isolierten Verfahrens wie auch im Wege objektiver Klagehäufung gem. § 260 ZPO im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsverfahren zulässig sei, da es sich insoweit um zwei selbständige Ansprüche handele (BGH v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHReport 2002, 829 = MDR 2002, 1068 = FamRZ 2002, 1097; v. 5.5.1999 - XII ZR 184/97, MDR 1999, 938 = FamRZ 1999, 1197; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB/DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189 [342]).
Angesichts der Abhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich von etwaigen Ansprüchen aus § 40 FGB/DDR sei allerdings zu beachten, dass wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens nach § 40 FGB/DDR das parallel laufende Zugewinnausgleichsverfahren ggf. nach § 148 ZPO auszusetzen sei. Der auf § 40 FGB/DDR gestützte Anspruch setze grundsätzlich einen prozessualen Antrag voraus, der allerdings wegen der im richterlichen Ermessen stehenden Bemessung der Höhe des Anspruchs eine Bezifferung nicht erforderliche mache. Dies entbinde den einen Ausgleich begehrenden Ehegatten jedoch nicht von der vollen Darlegungslast für das Vorliegen eines derartigen Ausgleichsanspruchs.
Hieran habe es die Klägerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gänzlich fehlen lassen. Vielmehr habe sie für sich einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ausdrücklich ausgeschlossen und lediglich einen Anspruch auf "Zugewinnausgleich" geltend gemacht und zu den Voraussetzungen des § 40 FGB/DDR in keiner Weise vorgetragen und ihren ursprünglichen Klageantrag auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Grundbesitzes des Ehemannes und dessen Wertsteigerung in vollem Umfang aufrechterhalten.
Angesichts dieses Verfahrensstandes sei das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass es ausschließlich über Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1373 ff. BGB zu entscheiden hatte. Es müsse nicht nach einem eventuellen Ausgleichsanspruch i.S.d. § 40 FGB/DDR geforscht werden, wenn entsprechender Sachvortrag fehle, vielmehr sei dann von dessen Nichtbestehen auszugehen.
Grundsätzlich sei ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR dann begründet, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen habe (Scholz/Stein/Uecker, Praxishandbuch Familienrecht, Heft P, Rz. 124, S. 46). Damit setze der schuldrechtliche Anspruch nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR stets einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten voraus. Derartige Voraussetzungen seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden, die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ausgleichsbetrages lägen danach nicht vor, so dass die Berufung der Klägerin abzuweisen war.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.10.2005, 9 UF 54/05