Leitsatz
Eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt kommt auch aus Gründen, die in seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten liegen, in Betracht, wenn er sich im Rahmen seiner Amtsführung als nicht zu sachlichen Auseinandersetzungen in der Lage erweist. Darf der Testamentsvollstrecker nach der letztwilligen Verfügung einen Nachfolger ernennen, so muss er die Gelegenheit hierzu vor seiner Entlassung erhalten.
Sachverhalt
Die kinderlosen Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein. Nach dem Überlebenden wurden 6 Personen zu je 1/6 als Erben eingesetzt und des weiteren Ersatzerben benannt. Schließlich trafen die Erblasser verschiedene Vermächtnisanordnungen und bestimmten zwei Testamentsvollstrecker, darunter den Pflegesohn der Erblasser. Im Testament ist bestimmt, dass jeder der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger ernennen kann.
Das Amtsgericht hat den Pflegesohn mit sofortiger Wirkung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen und einen Nachfolger bestimmt.
Entscheidung
Das Nachlassgericht vermag gem. § 2227 Abs. 1 BGB den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus dem Amt zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Als solcher Grund wird insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesehen, wobei sich die Unfähigkeit auch aus dem Unvermögen ergeben kann die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen.
Ein wichtiger Grund zur Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers lag in diesem Falle vor, da der Pflegesohn der Erblasser von seinen persönlichen Voraussetzungen her zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage war. Er erhob grundlos gegen das zuständige Nachlassgericht mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden, verfolgte eine Beteiligte mit ungerechtfertigten Strafanzeigen, trat in unsachlicher Weise gegenüber der Bank der Erblasser auf und führte in ungehöriger Weise die Korrespondenz mit einem Verfahrensbevollmächtigten einiger Beteiligter. So äußerte er sich mehrfach in abfälliger Weise über die geistigen und juristischen Fähigkeiten des Anwalts. Überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers in seinem Amt hat das Gericht nicht gesehen.
Jedoch war dem Testamentsvollstrecker vor dessen Amtsentlassung die Gelegenheit zu geben einen Nachfolger im Amt zu ernennen, da ihm dieses Recht durch die letztwillige Verfügung eingeräumt worden war, § 2199 Abs. 2 BGB.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2007, 15 W 277/06