Leitsatz
Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 3.9.2002 rechtskräftig geschieden worden. Vorprozessualen Aufforderungen der Antragstellerin, unter Vorlage von Belegen Auskunft über sein Endvermögen per Stichtag zu erteilen, war der Antragsgegner nicht hinreichend nachgekommen. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 28.5.2005 Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs. Mit dieser Klage hatte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden, in der PKH-Erklärung jedoch keine Angaben über die Einkünfte des Ehemannes gemacht.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2005 erhob der Ehemann im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens die Einrede der Verjährung. Mit Verfügung vom 20.9.2005 wurde die Antragstellerin aufgefordert, zu den Einkünften des Ehemannes vorzutragen und diese zu belegen. Entsprechende Angaben hat sie mit Schriftsatz vom 13.10.2005 gemacht und zur Erklärung vorgetragen, die Anfrage sei ihrem Anwalt erst am 28.9.2005 zugegangen.
Der PKH-Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage auf Zugewinnausgleich biete wegen eingetretener Verjährung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zustellung der vor Ablauf der Verjährung eingereichten Klage könne nicht mehr zur rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung gem. § 167 ZPO führen, weil die Antragstellerin die Zustellung durch die mehr als zwei Wochen nach der Aufforderung erfolgte Vervollständigung der PKH-Unterlagen schuldhaft so verzögert habe, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein und berief sich darauf, eine ihr zuzurechnende Verzögerung bei der Vervollständigung der PKH-Unterlagen liege nicht vor. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Verjährung.
Die Frist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB könne nur dann noch rechtzeitig unterbrochen werden, wenn die beabsichtigte Unterbrechungswirkung gem. § 167 ZPO bereits mit dem Eingang der Klage eintreten würde, wenn die Klage noch zugestellt werden sollte. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weil die Zustellung nicht mehr demnächst im Sinne dieser Vorschrift erfolgen könne.
Ob eine Zustellung demnächst erfolgt, beurteile sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 167 ZPO. Sie sei nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern solle die Partei nach der Rechtsprechung des BGH bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung von Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren, die sie nicht beeinflussen könne. Hingegen seien der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung erfolge nicht mehr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist und damit zunächst, wenn die Nachlässigkeiten der Partei zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beitragen würden (BGH NJW 1983, 2811 ff.).
Verzögerungen von weniger als zwei Wochen würden danach in der Regel als geringfügig und damit unschädlich angesehen, Verzögerungen von mehr als drei Wochen in der Regel als schädlich (BGH v. 12.4.1983 -VI ZR 126/81, MDR 1983, 742 = VersR 1983, 663; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 167 ZPO Rz. 23, m. zahlr. Beispielen).
Die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hatten es nach Auffassung des OLG schuldhaft versäumt, mit der Klage auch den ordnungsgemäß ausgefüllten, mit allen Unterlagen gem. § 117 Abs. 2 ZPO versehenen PKH-Antrag mit einzureichen. Dies sei insoweit nicht geschehen, als Angaben zu den Einkünften des Ehemannes nicht gemacht worden seien. Von daher müsse sich die Antragstellerin die gesamte Verzögerung zurechnen lassen, die durch die Unvollständigkeit der PKH-Erklärung entstanden sei. Dies sei nicht nur die Zeit vom Zugang der gerichtlichen Auflage bis zu deren Erfüllung, sondern der gesamte Zeitraum von der Prüfung und Feststellung der Unvollständigkeit durch den zuständigen Amtsrichter bis zur Behebung dieses Mangels. Im vorliegenden Fall habe dieser Zeitraum mehr als drei Wochen umfasst. Angesichts der Umstände, insbesondere der Offensichtlichkeit des Mangels und der Tatsache, dass erste Auskünfte schon im Jahre 2001 angefordert und erteilt worden waren, erschien es nach Auffassung des OLG nicht gerechtfertigt, hier entgegen der Regel eine Frist von mehr als drei Wochen noch als unschädlich anzusehen.
Die der Antragstellerin anzulastende Verzögerung sei daher mehr als geringfügig, so dass die Rückwirkung einer künftigen Zustellung gem. § 167 ZPO nicht mehr in Betracht kam.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006, 11 WF 27/06