Zusammenfassung
Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde durch die Erbrechtsreform 2010 grundsätzlich neu geregelt. Die frühere Sonderverjährung von 30 Jahren ist entfallen. Es gilt grundsätzlich die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Allerdings sieht § 199 Abs. 3a BGB eine gesonderte absolute Höchstfrist von 30 Jahren vor.
Damit ist das System der Regelverjährung für die erbrechtlichen Ansprüche insoweit durchbrochen:
- Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren die Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).
- Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, verjähren die Ansprüche in 30 Jahren ab ihrer Entstehung. § 199 Abs. 4 BGB nimmt hier von der zehnjährigen Höchstverjährungsregelung ausdrücklich die erbrechtlichen Ansprüche nach § 199 Abs. 3a BGB aus.
- Für die Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins (§ 2362 BGB) gilt weiterhin die 30jährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
1 Beibehaltung der 30jährigen Verjährungsfrist für einzelne erbrechtliche Ansprüche (§§ 2018, 2130 und 2362 BGB)
§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB belässt es hinsichtlich der 30jährigen Sonderverjährung bei folgenden Ansprüchen:
- Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB);
- Herausgabeanspruch gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und
- Herausgabeanspruch gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB).
Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Auf den Ablauf des Entstehungsjahres kommt es daher nicht an.
2 Verjährungsbeginn bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 Abs. 2 BGB)
Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen unterliegen der dreijährigen Verjährung. § 2287 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs mit dem Erbfall zu laufen beginnt.
Obwohl damit die Regelverjährung auch hier gilt, liegt eine Abweichung zu den sonstigen Verjährungsregelungen vor, da der Beginn der Verjährungsfrist nicht bis zum Schluss des Entstehungsjahres hinausgeschoben wird und Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis für den Lauf der Verjährung keine Rolle spielen.
3 Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB)
Nach § 199 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis besitzt oder grob fahrlässig nicht besitzt.
Auch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten ist in das System der Regelverjährung integriert. Auch hier verjährt der Anspruch in drei Jahren.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen kommt es für diesen Anspruch aber nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis an. Die Anspruchsverjährung beginnt unabhängig hiervon mit dem Eintritt des Erbfalls zu laufen (§ 2332 Abs. 1 BGB).
4 Verjährung der Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist (§ 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB)
- Bei Kenntnis vom Erbfall und der sonstigen den Anspruch begründenden Umstände greift die Regelverjährung von drei Jahren;
- Sie beginnt mit dem Ende des Entstehungsjahres;
- Ohne Rücksicht auf die Kenntnis beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) .
5 Zugewinnausgleich des enterbten Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 BGB)
Auch in den Fällen, in denen der Ehegatte aufgrund einer Verfügung von Todes wegen enterbt worden ist, steht ihm ein Zugewinnausgleich zu. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) .
Die Verjährungsfristen für den Zugewinnausgleich unterscheiden sich daher hinsichtlich der Höchstfrist ganz wesentlich, je nach dem, ob der Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung stattfindet (dann zehn Jahre Höchstfrist; siehe 2.3.1) oder ob der Zugewinnausgleich durch den Tod des anderen Ehegatten verursacht wird (dann 30 Jahre Höchstfrist).
6 Tabellarische Übersicht von erbrechtlichen Verjährungsregelungen
Grundsätzliche Regelung |
Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis Höchstfrist 30 Jahre Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres |
Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
Herausgabeanspruch gegen Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) |
30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Herausgabeanspruch gegen Vorerbe |
30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Herausgabeanspruch gegen Besitzer eines unrichtigen Erbscheins |
30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Beginn mit Entstehung des Anspruchs |
Beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB) |
3 Jahre Beginn mit Erbfall |
Pflichtteilsansprüche gegen Erben |
Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis (§ 195 BGB) |
Höchstfrist 30 Jahre |
Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
Pflichtteilsanspruch gegen Beschenkten |
3 Jahre (§ 195 BGB) Beginn mit Erbfall (§ 2332 BGB) |
Zugewinnausgleich im Todesfall; Ehegatte ist Erbe geworden (§ 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unkenntnis |
Höchstfrist 30 Jahre |
Beginn 3 Jahre: Ende des Kalenderjahres Beginn 30 Jahre: ab Anspruchsentstehung |
Zugewinnausgleich des enterbten Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 BGB) |
Grundsätzlich 3 Jahre Kenntnis + grob fahrlässige Unk... |