Zu den Ersatzansprüchen i. S. d. § 548 Abs. 1 BGB zählen:

1.1.1 Schadensersatzansprüche

Hierzu gehören Ansprüche aus Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache aus

  • positiver Vertragsverletzung,
  • Verzug,
  • Nichterfüllung,
  • Schlechterfüllung oder
  • unerlaubter Handlung.

1.1.2 Vertragsansprüche, Rückbaupflicht

Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten, vertraglich vereinbarten Zustands sowie Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung.[1] Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Veränderung vom Mieter selbst oder auf dessen Wunsch vom Vermieter vorgenommen worden ist.[2] Es muss sich aber immer um Ansprüche handeln, die aus einer Veränderung der Mietsache abgeleitet werden.

Weiter zählen hierzu alle weiteren Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Rückbaupflicht entstehen können.

 
Praxis-Beispiel

Ersatzanspruch

Ansprüche auf Ersatz eines Mietausfalls oder weitere Mietverluste.

Dies gilt auch für solche Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht entstanden sind.[3]

1.1.3 Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen

Ebenso ist § 548 BGB auf solche vorvertraglichen Verhältnisse entsprechend anzuwenden, in denen es wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist. Deshalb verjähren auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in der kurzen Frist des § 548 BGB.[1]

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