Die Klageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht werden; die Regelung des § 193 BGB ist auf den Ablauf von Verjährungsfristen entsprechend anzuwenden.[1]

 
Wichtig

Sonn- und Feiertag, Samstag

Daraus folgt: Endet die Verjährungsfrist an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

Dagegen kann der Beginn der Verjährung auch an einem dieser Tage sein, z. B. Zustellung einer Kündigung, Übergabe der Wohnung. Nur das Ende verschiebt sich.

Es genügt für den Eintritt der Hemmung, wenn die Klageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids rechtzeitig bei Gericht eingeht und die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO).

Der Begriff "demnächst" wurde in der Vergangenheit nicht einheitlich ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH war auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses an die klagende Partei und dem Eingang der Zahlung abzustellen. Eine Zeitspanne bis zu 14 Tagen war unschädlich; darüber hinausgehende Verzögerungen wurden nur akzeptiert, wenn besondere Umstände vorlagen.[2] Demgegenüber vertrat der VII. Zivilsenat des BGH die Ansicht, dass es nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses an die klagende Partei und dem Eingang der Zahlung ankomme; maßgeblich sei, um welchen Zeitraum sich die Zustellung infolge der Nachlässigkeit der klagenden Partei verzögert.[3] Dieser Rechtsprechung hat sich der V. Zivilsenat angeschlossen.[4]

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Beträgt die Verzögerung nicht mehr als 14 Tage, so ist dies unschädlich.
  2. Gezählt wird ab dem Tag, der dem Tag des Zugangs des Anforderungsschreibens folgt.
  3. Wochenendtage und Feiertage sowie solche Tage, an denen üblicherweise nicht oder nicht voll gearbeitet wird (Heiligabend, Silvester), werden nicht mitgezählt.
  4. Wird der Vorschuss nicht bei der Partei, sondern bei deren Prozessbevollmächtigten angefordert, so verlängert sich die Zeitspanne um 3 Tage.
[2] BGH, Urteil v. 30.3.2012, V ZR 148/11, ZMR 2012, 643.

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