Leitsatz
Sowohl der dingliche als auch der schuldrechtliche Anspruch auf Erbbauzinsen unterliegen als Ansprüche auf wiederkehrende Einzelleistungen der dreijährigen Verjährung gem. §§ 902 Abs. 1 S. 2, 195 BGB. Die teleologische Auslegung des § 196 BGB (n.F.) ergibt, dass ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinsen nicht erfasst wird.
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten sowohl schuldrechtlich als auch dinglich vereinbarte Ansprüche auf Erbbauzinsen seit Februar 2001 geltend. Die Erbbauzinsen waren für die Wohnung des Beklagten zunächst von einer Generalmieterin übernommen worden, da sie auch als Wohngeldzahlungen dienten. Nachdem die Generalmieterin insolvent wurde, erfolgten keine entsprechenden Zahlungen mehr. Die Zustellung des am 09.01.2006 erlassenen Mahnbescheides erfolgte am 10.02.2006, nachdem die Zustellung eines Mahnbescheides aus 2005 gescheitert war, da der Beklagte verzogen war, ohne der Klägerin seine neue Anschrift mitzuteilen. Gegen die Klage wendet der Beklagte ein, dass der Erbbauzins sittenwidrig überhöht sei und erhob zudem die Einrede der Verjährung.
Das LG hat der Klage stattgegeben mit Ausnahme der rückständigen Zinsen für 2001, da diese gem. § 197 BGB (a.F.), Art. 229 § 6 EGBGB nach Ablauf von vier Jahren verjährt seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die zurückgewiesen wird.
Entscheidung
Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB (n.F.), da ein Ausnahmefall i.S.d. Art. 229 § 6 III EGBGB nicht vorliegt, wonach die Verjährung sogar nur drei Jahre betragen würde. Bei dem Anspruch auf Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Einzelleistungen gem. § 902 Abs. 1 S. 2 BGB, der nach § 195 BGB (n. F.) der 3-jährigen Verjährung unterliegt. Dies gilt sowohl für schuldrechtlich als auch für dinglich vereinbarte Ansprüche.
Zwar handelt es sich bei dem Erbbaurecht als solchem um ein Recht an einem Grundstück gem § 196 BGB (n.F.), offen ist bisher jedoch die Frage, ob der Erbbauzins als "Gegenleistung" im Sinne dieser Norm zu verstehen ist. Der Erbbauzinsanspruch setzt zwar einen Übertragungsakt - wie die aufgezählten Geschäfte - voraus, doch handelt es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis und ist daher wesentlich davon geprägt, dass eine einmal eingeräumte Befugnis auf Dauer aufrecht erhalten bleibt und dafür ein Entgelt gezahlt wird.
Die teleologische Auslegung des § 196 BGB (n.F.) ergibt daher, dass ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinsen nicht erfasst wird. Denn die lange Verjährungsfrist trägt allein den Besonderheiten von Verträgen Rechnung, die (Rechte an) Grundstücken betreffen und die darin bestehen, dass erhebliche Zeitverzögerungen eintreten können, so dass Gläubiger nicht gezwungen sind, gegen leistungsbereite Schuldner vorzugehen. Zudem wäre eine 10-jährige Verjährungsfrist zur Herbeiführung einer "verjährungsrechtlichen Waffengleichheit" im vorliegenden Fall auch ungeeignet.
Gegen die Einordnung als "Gegenleistung" spricht auch der Umstand, dass nach Parteivereinbarung die Erbbauzinsraten Bestandteil des Wohngeldes waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Zahlung des Erbbauzinses der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen hatte. Denn regelmäßig wiederkehrende und erst künftig fällig werdende Leistungen unterfielen gem. § 218 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB (a.F.) dem § 197 BGB (a.F.) und damit der 4-jährigen Verjährung, und heute gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 195 BGB (n.F.) der 3-jährigen Verjährung.
Die Verjährung ist auch nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, durch Verhandlungen zwischen den Parteien gem. § 203 BGB gehemmt worden. Die Klägerin konnte nicht hinreichend belegen, dass der Beklagte Erklärungen abgegeben hatte, die sie zu der Annahme berechtigten, dass er sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs einlassen würde. Auch etwaige Verhandlungen mit der Generalmieterin sind weder belegt noch dem Beklagten zurechenbar.
Auch eine Hemmung gem. § 204 BGB scheidet aus. Der erste Mahnbescheid wurde nie zugestellt, so dass die Rückrechnung gem. § 167 BGB ausscheidet, die voraussetzt, dass die Zustellung "demnächst" erfolgt. Der Mahnbescheid von 2005 kann eine 2004 abgelaufene Verjährungszeit nicht mehr hemmen. Die Berufung auf die Verjährung war dem Beklagten auch nicht nach § 242 BGB versagt, da er den Zugang der ersten Mahnung nicht durch seinen Umzug arglistig vereitelt hatte und die Klägerin zudem nicht dargelegt hat, dass sie sich in irgendeiner Weise darum bemüht hätte, die neue Anschrift in Erfahrung zu bringen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 18.12.2008, 19 U 44/08