Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den Zugewinnausgleich. Es ging in dem Verfahren um diverse Einzelfragen zum Zugewinnausgleich, insbesondere um die Frage einer eventuellen Verjährung der Zugewinnausgleichsansprüche der geschiedenen Ehefrau.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem 12.12.1987 rechtskräftig geschieden. Mit ihrer am 31.1.1991 beim FamG eingereichten und am 6.2.1991 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 156.918,96 EUR nebst Zinsen sowie auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, das seine bisher gelegten Auskünfte richtig und vollständig seien, in Anspruch genommen.
Vorausgegangen war ein güterrechtliches Verfahren vor dem AG, in dem der Beklagte die Klägerin im Jahre 1988 auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen hatte und das nach Auskunftserteilung durch Feststellungsurteil vom 27.6.1988 beendet worden war.
Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das FamG den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 58.225,14 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgte. Er berief sich u.a. auf eine Verjährung der Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin.
Entscheidung
Das OLG hielt die Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin für nicht verjährt.
Zwar sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 31.1.1991 die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB im Hinblick auf die am 12.12.1987 eingetretene Rechtskraft des Verbundurteils abgelaufen gewesen.
Dem erstinstanzlichen Gericht sei jedoch insoweit zuzustimmen, als sich der Beklagte auf die eingetretene Verjährung schon deshalb nicht berufen könne, weil er durch seinen Prozessbevollmächtigten auf die Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.11.1990 mit Telefax vom 12.12.1990 - somit vor Ablauf der Verjährungsfrist - bis zum 31.1.1991 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Hiervon seien ersichtlich beide Parteien ausgegangen, da die Einrede der Verjährung von dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17.6.1997 und danach über sechs Jahre nach Anhängigkeit des Verfahrens erhoben worden sei.
Insoweit könne dahinstehen, ob der Verzicht auch dann gelten würde, wenn die Verjährung zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits eingetreten gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH NJW 1996, 661; NJW 1997, 516).
Hiervon könne nach dem Sachvortrag des für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Verzicht sei hier nämlich bereits mit Telefax vom 12.12.1990 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärt worden, für deren Beginn nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung maßgebend sei, sondern die Kenntnis der ausgleichsberechtigten Partei von der Beendigung des Güterstandes.
Es komme auch nicht darauf an, dass ein vor Eintritt der Verjährung ausgesprochener Verzicht nach dem hier noch zur Anwendung kommenden zwischenzeitlich wegfallenden § 225 BGB ungültig gewesen sei. Verzichte ein Schuldner - wie hier - während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede, so dürfe er sich nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf den Eintritt der Verjährung in diesem Zeitpunkt berufen (BGH, FamRZ 1996, a.a.O., m.w.N.; NJW 1991, 69; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 225 Rz. 2, m.w.N.).
Hinweis
Eine lesenswerte Entscheidung des OLG Saarbrücken zum Zugewinnausgleich und häufig in Zugewinnausgleichsverfahren auftretenden Problemen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 02.07.2008, 9 UF 115/07