Kommentar

Die Verjährung eines Anspruchs wird durch Klageerhebung seitens des Gläubigers, u. a. aber auch durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids unterbrochen ( § 209 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Diese Wirkung tritt bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt ( § 693 Abs. 2 ZPO ).

In einem Rechtsstreit, in dem es insbesondere um die Frage der Anspruchsverjährung ging, wäre die Schadensersatzforderung der Klägerin mit dem Ablauf des Jahres 1992 verjährt gewesen. Indes hatte die Klägerin mit einem beim Amtsgericht am 31. 12. 1992 eingegangenen Schreiben erneut die Zustellung eines gegen den Beklagten schon 1990 ergangenen Mahnbescheids beantragt, der bis dahin, weil der Beklagte unter Vormundschaft gestanden war, nicht wirksam zugestellt werden konnte. Nunmehr war der Mahnbescheid dem Beklagten am 20. 1. 1993 zugestellt worden. Damit war die Verjährung wirksam unterbrochen worden. Als die Klägerin die (nochmalige) Zustellung des Mahnbescheids von 1990 beantragt hat, war der Mangel der Prozeßfähigkeit des Beklagten entfallen, denn inzwischen war die Vormundschaft aufgehoben worden. Bezogen auf den 31. 12. 1992 ist die Zustellung „demnächst” erfolgt , denn nach diesem Zeitpunkt ist keine Verzögerung eingetreten, die der Klägerin zur Last gelegt werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.09.1995, VIII ZR 257/94

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