Leitsatz
Ist ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand mit einem Vermieterpfandrecht behaftet, so ist der Sicherungseigentümer nach deliktrechtlichen Grundsätzen zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vermieters verpflichtet. Deshalb muss er vor einer Verwertung des Sicherungseigentums den Vermieter kontaktieren. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Sicherungseigentümer auf Schadensersatz. Der Vermieter ist so zu stellen, wie er im Fall der Verwertung der Pfandgegenstände stünde.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB §§ 562ff.; 823 Abs. 1
Kommentar
In dem zur Entscheidung stehenden Fall bestand ein Mietverhältnis über Räume zum Betrieb eines Unternehmens zur Herstellung von Stanz- und Biegeteilen. In den Räumen befanden sich mehrere Produktionsmaschinen. Diese Maschinen standen im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags im Eigentum des Mieters; dieser hat sie während der Mietzeit an eine Bank zur Sicherung eines Kredits übereignet. Nachdem über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat dieser die Produktion eingestellt und die Maschinen an einen Dritten verkauft. Die Veräußerung wurde von der Bank, nicht aber vom Vermieter genehmigt. Den Kaufpreis hat der Mieter zur Tilgung seiner Bankschulden verwendet. Der Vermieter nimmt die Bank auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Vermieterpfandrechts in Anspruch.
Da die Maschinen ursprünglich dem Mieter gehörten, hat der Vermieter hieran ein Vermieterpfandrecht erworben. Der Mieter war zwar nicht gehindert, die Maschinen an die Bank zu übereignen. Jedoch erwarb die Bank lediglich ein mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Sicherungseigentum. Durch die Veräußerung der Maschinen an den Dritten, ging das Pfandrecht verloren. Dies hatte zur Folge, dass sich der Vermieter wegen seiner Ansprüche nicht mehr aus den Pfandgegenständen befriedigen kann. Das führt u.a. zu der Frage, ob die Bank wegen der erteilten Zustimmung zum Verkauf dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Dies wird vom Gericht bejaht. Der Anspruch folgt aus deliktischem Recht (§ 823 BGB). Die Bank habe damit rechnen müssen, dass an den Maschinen ein Vermieterpfandrecht besteht. Deshalb habe sie vor der Zustimmung zur Veräußerung des Pfandgegenstands mit dem Vermieter sprechen müssen: Ist ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand mit einem Vermieterpfandrecht behaftet, so ist der Sicherungseigentümer (hier: die Bank) nämlich nach deliktrechtlichen Grundsätzen zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vermieters verpflichtet. Wird diese Pflicht verletzt, so haftet der Sicherungseigentümer auf Schadensersatz. Der Vermieter ist so zu stellen, wie er im Fall der Verwertung der Pfandgegenstände stünde.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.1.2011, 13 U 211/10