Problemüberblick
Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese vermieten. Die Wohnungseigentümer können dieses Recht einschränken. Die Wohnungseigentümer können z. B. das Recht zur Vermietung des Sondereigentums eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wege einer Vereinbarung untersagen (absolutes Vermietungsverbot) und/oder einschränken (relatives Vermietungsverbot). Ein relatives Vermietungsverbot liegt beispielsweise in der Vereinbarung, dass eine Vermietung nur mit Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder des Verwalters erlaubt sein soll (Zustimmungsvorbehalt). In der Entscheidung stellt sich die Frage, ob man einen solchen Zustimmungsvorbehalt auch beschließen kann.
Beschlusskompetenz
Die Wohnungseigentümer können über einen Gegenstand beschließen, wenn ihnen das Gesetz oder eine Vereinbarung eine Beschlusskompetenz einräumt. Im Fall scheint es keine Vereinbarung gegeben zu haben (das wäre eine Öffnungsklausel i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG).
Also kommt es auf das Gesetz an. Das räumt den Wohnungseigentümern für einen Zustimmungsvorbehalt aber keine Beschlusskompetenz ein. Man könnte zwar argumentieren, dass es ein Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG sei. Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, können danach die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschließen. Grenzen nennt die Norm nicht. Dennoch sind sich alle – bislang – einig, dass § 19 Abs. 1 WEG enger als sein Wortlaut zu verstehen ist. Warum das so sein soll, ist allerdings nicht ganz deutlich.
Streitgegenstand
Das AG meint, Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beträfen keine unterschiedlichen Streitgegenstände. Dieses Denken entspricht der h. M., ist aber nicht unumstritten.
Einigkeit besteht, dass der Streitgegenstand durch den (Wider-)Klageantrag bestimmt wird, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Streitig ist aber, was als "Lebenssachverhalt" anzusehen ist:
Nach hier vertretener Ansicht ist der Lebenssachverhalt der Beschlussklagen der Weg, der zu einem Beschluss führt, nicht aber der Mangel, der dem Beschluss anhaftet.
Nach einer neuen Ansicht wird der Lebenssachverhalt durch den konkreten Beschlussmangel bestimmt (Lehmann-Richter/Jacoby, ZMR 2021, S. 273, 274).