Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass ein Vermögensstatus lediglich ein optionales Informationsmedium ist, hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG einen strengeren Weg eingeschlagen: Der Vermögensbericht ist zu erstellen – und zwar unabhängig davon, ob der Verwalter die Jahresabrechnung erstellt hat oder der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Hausgeldanpassungsbeträge angefochten ist.

 
Wichtig

Entlastung widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung

Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.[1]

Die Erstellung des Vermögensberichts begrenzt nicht das Recht der Wohnungseigentümer auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Abs. 4 WEG und auch nicht weitergehende Auskunftsansprüche der Wohnungseigentümer.[2] Auch wenn der Vermögensbericht also erstellt und zur Verfügung gestellt wurde, haben die Wohnungseigentümer das Recht auf Unterlageneinsicht und weitergehende Auskunftsansprüche.

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.11.2023, 2-13 S 3/23, WuM 2024, 108.
[2] AG Kamenz, Urteil v. 26.7.2022, 1 C 305/21, ZMR 2023, 580.

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