Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 4 WEG ist der Vermögensbericht nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Da das Gesetz auch die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung an das Kalenderjahr knüpft, wobei auch unter Geltung des neuen Rechts anerkannt ist, dass die Wohnungseigentümer die Wirtschaftsperiode abweichend vom Kalenderjahr regeln können, ist der Vermögensbericht entsprechend nach Ablauf der Wirtschaftsperiode zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftsperiode 1.7. bis 30.6.

Umfasst nach entsprechender Vereinbarung der Wohnungseigentümer die jeweilige Wirtschaftsperiode den Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des nächsten Jahres, ist der Vermögensbericht nach Ablauf des 30.6. des Folgejahres zu erstellen.

Stichtag ist jeweils der Ultimo der jeweiligen Wirtschaftsperiode. Stimmt diese mit dem Kalenderjahr überein, hat der Vermögensbericht das gemeinschaftliche Vermögen zum 31.12. des Kalenderjahres um 23.59 Uhr auszuweisen. Endet die Wirtschaftsperiode am 30.6. des Folgejahres, ist Stichtag der 30.6. um 23.59 Uhr.

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