Leitsatz
Das OLG Nürnberg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtete gehalten ist, den Stamm seines Vermögens zu verwerten, um den Mindestunterhalt leisten zu können.
Sachverhalt
Der Antragsteller war der Vater des am 29.3.1998 geboren Antragsgegners und begehrte Abänderung einer Verpflichtung zur Leistung von Mindestunterhalt. Am 22.2.2001 hatte er sich mit Jugendamtsurkunde hierzu verpflichtet. Der Antragsgegner war aus einer Beziehung seiner Mutter mit dem Antragsteller hervorgegangen.
Der Antragsteller hatte zwei weitere jüngere Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau. Die Eheleute lebten seit Mai 2009 voneinander getrennt. Im März 2010 übertrug die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück gegen eine Ausgleichszahlung auf den Antragsteller, der somit Alleineigentümer wurde.
Den Wohnwert gab der Antragsteller mit 500,00 EUR an, die Hausfinanzierungskosten nach einer Umschuldung mit 682,00 EUR monatlich. Er berief sich auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wobei er auf eine Reduzierung seines Nettoeinkommens wegen einer Lohnsteuerklassenänderung verwies.
Der Antragsgegner beharrte auf der Zahlung des Mindestunterhalts und berief sich im Übrigen darauf, dass der Antragsteller eine Nebentätigkeit aufnehmen könne, um den Mindestunterhalt abdecken zu können.
Dieser Auffassung ist das erstinstanzliche Gericht gefolgt und kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei in der Lage, den Mindestunterhalt seiner drei Kinder abdecken zu können.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und berief sich ergänzend darauf, dass er schon wegen des Umgangsrechts mit den beiden ehelichen Kindern am Wochenende einer Nebentätigkeit nicht nachgehen könne. Darüber hinaus müsse er zu seiner Arbeitsstelle eine einfache Strecke von 45 km zurücklegen, wofür er täglich insgesamt zwei Stunden Fahrzeit benötige.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung des OLG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er darlegungs- und beweispflichtig sei, soweit er geltend mache, zur Zahlung von Mindestunterhalt nicht in der Lage zu sein. Neben Bescheinigungen über sein Erwerbseinkommen verlangte das OLG von ihm, dass der Antragsteller Angaben zum Verkehrswert der Immobilie machen sollte. Schriftsätzlich wurde von ihm ein Wert von 200.000,00 EUR eingeräumt, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf einen Wert von 140.000,00 EUR reduzierte.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt den Abänderungsantrag des Antragstellers für unbegründet. Er habe seinen Vermögensstamm einzusetzen, um den Mindestunterhalt abzudecken. Dies gelte zumindest für die Zeit ab Ablauf des Trennungsjahres. Aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ggü. dem minderjährigen Antragsgegner folge, dass der Antragsteller grundsätzlich einer zumutbaren Nebentätigkeit nachgehen müsse, wenn der reguläre Verdienst nicht ausreiche.
Anders als das erstinstanzliche Gericht hielt das OLG die Ausübung einer Nebentätigkeit für den Antragsteller für nicht zumutbar. Er habe durch entsprechende Bescheinigungen seines Arbeitgebers nachgewiesen, dass er jedenfalls ab und zu auch an den Wochenenden Bereitschaftsdienste leisten müsse. Unter Berücksichtigung der von ihm weiter geltend gemachten und nicht bestrittenen Fahrzeiten von täglich etwa zwei Stunden und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in mehrwöchigem Abstand Umgangskontakte mit dem Antragsgegner über das Wochenende pflege und auch zur Ausübung von Umgangskontakten mit seinen beiden ehelichen Kindern verpflichtet sei, sei ihm die Ausübung einer zusätzlichen Tätigkeit nicht möglich und zumutbar.
Aus seiner Unterhaltsverpflichtung folge zudem, dass er vorhandenes Vermögen einsetzen müsse, soweit die Opfergrenze nicht überschritten werde. Sofern das Vermögen benötigt werde, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken, könne dessen Verwendung nicht verlangt werden. Gleiches gelte, wenn die Schulden trotz Einsatzes des Vermögensstammes weiter anstiegen oder die Vermögensverwertung zu unvertretbaren Ergebnissen führe.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten Hausverbindlichkeiten sei zunächst festzustellen, dass die Entscheidung des Antragstellers zum Hausbau und der Eingehung damit verbundener Darlehensverpflichtungen unterhaltsrechtlich insbesondere deshalb zu akzeptieren sei, weil der Antragsteller bis zur Trennung von seiner Ehefrau in der Lage gewesen sei, den Mindestunterhalt des Antragsgegners zu sichern. Das Scheitern der Ehe habe der Antragsteller beim Entschluss, ein Haus zu bauen, nicht einkalkulieren müssen. Nach der Trennung habe er die Immobilie jedoch veräußern können, was zur Tilgung aller von ihm behaupteten Verbindlichkeiten geführt habe. Noch höhere Verbindlichkeiten seien damit nicht zu erwarten. Das OLG ging davon aus, dass die von dem A...