(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen, die sich bereits in gutem Zustand befinden, beiträgt durch:
a) |
Erhaltung der Natur und der Biodiversität, einschließlich der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Arten oder der Vermeidung einer Verschlechterung, wenn sie sich bereits in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, des Schutzes und der Wiederherstellung von terrestrischen, marinen und anderen aquatischen Ökosystemen, um ihren Zustand und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Ökosystemdienstleistungen zu verbessern; |
b) |
nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Biodiversität in Böden, Neutralität gegenüber der Landdegradation Bodendegradierung und Sanierung schadstoffbelasteter Standorte; |
c) |
nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, einschließlich solcher, die dazu beitragen, Biodiversität zu fördern oder Bodendegradierung und die Degradierung anderer Ökosysteme, Entwaldung oder Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern; |
d) |
nachhaltige Waldbewirtschaftung, einschließlich Handhabung und Nutzung von Wäldern und Waldflächen, die dazu beitragen, die Biodiversität zu fördern oder die Degradation von Ökosystemen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern; oder |
e) |
Ermöglichung jeder der unter Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16. |
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
a) |
in Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet; und |
b) |
in Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt. |
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Artikel 20 genannten technischen Bewertungskriterien.
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.