(1) Mit der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Artikeln 6 bis 10 sowie 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

 

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird auf dem neusten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird. Sie wird elektronisch erstellt und auf Verlangen auf Papier bereitgestellt.

 

(3) Unterliegt eine Batterie mehreren Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt angegeben.

 

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Batterie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

 

(5) Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann eine EU-Konformitätserklärung unbeschadet Absatz 3 aus einer oder mehreren EU-Konformitätserklärungen bestehen, die bereits in Übereinstimmung mit einem anderen Rechtsakt bzw. Rechtsakten der Union ausgestellt wurde(n).

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