(1) Batterien dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:[1]

 

a)

den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und

 

b)

den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.

 

(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Abl. L, 2024/90256 v. 23.4.2024)

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