(1) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten oder den nationalen Behörden auf Verlangen den Bericht über die Überprüfung und die Genehmigung gemäß Artikel 51, die Prüfberichte gemäß Artikel 48 Absatz 2 und Nachweise für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 53 zur Verfügung.

 

(2) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen einschlägigen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt.

 

(3) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur überprüft jährlich seine Strategie zur Erfüllung seiner für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten und veröffentlicht darüber, einschließlich im Internet, einen Bericht. Der Bericht umfasst — in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Nennung der betreffenden Batterien — die Daten und Informationen zu den von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritten zur Erfüllung der in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Artikel 51 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auch auf den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den Rohstoffen, die in Batterien enthalten sind, eingegangen.

 

(4) Wenn der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur nachweisen kann, dass die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe, die in der Batterie enthalten sind, aus Recyclingquellen stammen, legt er seine Feststellungen hinreichend detailliert und unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken offen.

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