(1) Die Hersteller können einer gemäß Artikel 58 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen benennen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben. Solche Maßnahmen sind mit den besonderen Eigenschaften einer bestimmten in Verkehr gebrachten Kategorie von Batterien und deren Abfallbewirtschaftungseigenschaften zu begründen.
(2) Im Falle einer kollektiven Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung stellen die betreffenden Organisationen die Gleichbehandlung der Hersteller, unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne eine übermäßige Belastung der Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Batterien in geringen Mengen herstellen, sicher. Sie stellen außerdem sicher, dass die von den Herstellern an sie entrichteten finanziellen Beiträge
a) |
gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sowie mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung von Batterien gesondert festgesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen; |
b) |
angepasst werden, um etwaige von den Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder aufgrund des Werts der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe erzielte Einnahmen zu berücksichtigen. |
(3) Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung dafür zugelassen wurden, Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern wahrzunehmen, stellen sie sicher, dass die in Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 genannten Tätigkeiten das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken. Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde oder einen unabhängigen Dritten damit, sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Pflichten in koordinierter Weise nachkommen.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit von in ihrem Besitz befindlichen Daten in Bezug auf unternehmensinterne Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern oder deren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung unmittelbar zuzuordnen sind.
(5) Neben den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über die erreichten Quoten der getrennten Sammlung von Altbatterien, Recyclingeffizienzen und die erreichten Quoten der stofflichen Verwertung, die von den Herstellern, die die Organisationen für Herstellerverantwortung benannt haben.
(6) Neben den in Absatz 5 genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung Informationen über das in Absatz 8 genannte Verfahren zur Auswahl von Abfallbewirtschaftern.
(7) Um erforderlichenfalls Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit Kriterien für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu erlassen. In diesem Durchführungsrechtsakt darf nicht die genaue Höhe der Beiträge bestimmt werden; der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Abfallbewirtschafter werden einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren unterzogen, das auf transparenten Zuschlagskriterien beruht, von Herstellern oder Organisationen für Herstellerverantwortung durchgeführt wird und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet.