(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

 

a)

Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 62 Absatz 1;

 

b)

Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen;

 

c)

Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 65 für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

d)

Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Personen oder Stellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. mit den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.

Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, führt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Altbatterien nicht dazu, dass diese Nutzer in Verbindung mit der Demontage und der Abholung dieser Altbatterien Kosten zu tragen haben.

 

(2) Die gemäß Absatz 1 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, der Zugänglichkeit für Endnutzer sowie der geografischen Nähe zu Endnutzern und beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien profitabel ist.

 

(3) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,

 

a)

stellen den Rücknahme- und Sammelsysteme gemäß Absatz 1 eine den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechende und geeignete Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bereit und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Rücknahme- und Sammelsystemen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien im Rahmen der Rücknahme- und Sammelsysteme eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;

 

b)

holen Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bei den in Absatz 1 genannten Rücknahme- und Sammelsystemen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Rücknahme- und Sammelsysteme üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und

 

c)

sorgen dafür, dass die Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die von Endnutzern und bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rücknahme- und Sammelsystemen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.

 

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Personen und Stellen können die gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien zwecks Behandlung gemäß Artikel 70 an Abfallbewirtschafter übergeben, die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählt wurden. In diesen Fällen gilt die Herstellerverpflichtung gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

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