(1) Die Fähigkeit der Händler, Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gemäß Artikel 65, Abfallbewirtschaftungsbehörden gemäß Artikel 66 und freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67, gesammelte Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien zur Behandlung gemäß Artikel 70 entweder an Hersteller bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, kann von den Mitgliedstaaten beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können zudem Maßnahmen erlassen, die es den in Artikel 66 genannten Abfallbewirtschaftungsbehörden erlauben, die Behandlung gemäß Artikel 70 selbst zu übernehmen.

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