(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, die Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien und die Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien erreichen.

 

(2) Insbesondere überwachen die Mitgliedstaaten regelmäßig und mindestens jährlich die Sammelquoten der Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, um zu überprüfen, ob sie angemessene Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien und der Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien ergriffen haben. Diese Überwachung basiert insbesondere auf den Informationen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 75 gemeldet werden, und umfasst die Überprüfung dieser Informationen, und der Frage, ob der Hersteller die Berechnungsmethode nach Anhang XI angewandt hat, und der Ergebnisse der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Erhebung sowie aller anderen Informationen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

 

(3) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, dass ein Hersteller oder eine Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, keine Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für die Sammlung von Gerätealtbatterien oder der Zielvorgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für die Sammlung von LV-Altbatterien ergriffen hat, so ordnet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats an, dass der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung angemessene Korrekturmaßnahmen ergreift, damit er bzw. sie die Zielvorgaben für die Sammlung gemäß dem entsprechenden Artikel erreichen kann.

 

(4) Unbeschadet des in Artikel 58 Absatz 5 genannten Selbstkontrollmechanismus legt der Hersteller oder eine Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt, der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach deren Anordnung im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Korrekturmaßnahmenplans vor. Die zuständige Behörde kann Anmerkungen zum Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans formulieren und übermittelt derartige Anmerkungen gegebenenfalls dem Hersteller oder der Organisation für Herstellerverantwortung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Entwurfs.

Übermittelt die zuständige Behörde ihre Anmerkungen zum Entwurf des Korrekturmaßnahmenplans, so erstellt der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Anmerkungen den Korrekturmaßnahmenplan unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen und setzt diesen entsprechend um.

Der Inhalt des Korrekturmaßnahmenplan und die Einhaltung dieses Plans durch den Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung wird bei der Bewertung, ob die Bedingungen für die Registrierung gemäß Artikel 55 und, soweit anwendbar, die Zulassung gemäß Artikel 58 weiterhin erfüllt sind, berücksichtigt.

 

(5) Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im vorhergehenden Kalenderjahr durch, um den Anteil der darin enthaltenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien oder von LV-Batterien oder die entsprechenden Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 74 Absatz 1 durchführen.

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