(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen dieser Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus, um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

 

(2) Ab 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren wird die Verpflichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch die Anwendung dieser Zuschlagskriterien erfüllt. Alle von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern durchgeführten Vergabeverfahren zum Kauf von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die in den Anwendungsbereich der Artikel 7 bis 10 fallen, nehmen in ihren technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien auf diesen ersten delegierten Rechtsakt Bezug, um sicherzustellen, dass Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus erworben werden.

 

(3) Die Kommission erlässt 12 Monate nach der Annahme des letzten der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Zuschlagskriterien für die Vergabeverfahren für Batterien oder Produkte, die Batterien enthalten, auf der Grundlage der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen festlegt.

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