(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, stellen nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel läuft zum gleichen Datum ab wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, und seine Gültigkeit kann so lange verlängert werden wie die des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Der dem Familienangehörigen ausgestellte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abläuft.
(3) Für einen Familienangehörigen, der gemäß den Bestimmungen der Kapitel III und V von internationalem Schutz ausgeschlossen ist oder wäre, wird kein Aufenthaltstitel nach dieser Verordnung ausgestellt.
(4) Einem Ehegatten oder einem nicht verheirateten Partner in einer dauerhaften Beziehung wird kein Aufenthaltstitel gemäß dieser Verordnung ausgestellt, wenn ernstzunehmende Hinweise darauf vorliegen, dass die Ehe oder Partnerschaft zu dem alleinigen Zwecke eingegangen wurde, der betreffenden Person die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den Aufenthalt dort zu ermöglichen.
(5) Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf diesen Familienangehörigen erforderlich ist.
(6) Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 dieses Artikels ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, stehen die in den Artikeln 25 bis 32, 34 und 35 genannten Rechte zu.
(7) Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister anwenden, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht.