(1) Nur die folgenden Akteure können Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bieten, sofern sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten:

 

a)

der Staat;

 

b)

stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen.

 

(2) Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

 

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz im Sinne des Absatzes 2 bieten, berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.

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