(1) Bis zum 30. Juni 2024 und jedes Jahr danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr die folgenden Informationen in elektronischer Form:

 

a)

die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe;

 

b)

Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 26 durchgeführten Kontrollen aufgedeckt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung der in Artikel 27 genannten Sanktionen.

 

(2) Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

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