(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

 

(2) Die Kommission erlässt, sofern angezeigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoff auf der Grundlage der im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen, insbesondere der vom Bewertungsausschuss im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionsmengen bestehender Verwendungszwecke als Ausgangsstoffe enthalten, verboten ist.

 

(3) Liegen keine im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionswerte für bestehende Verwendungszwecke vor, die eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über ein Verbot der Verwendung als Ausgangsstoff bilden, so nimmt die Kommission abweichend von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene Bewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu den bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoff, zu den Auswirkungen des Ozonabbaupotenzials und zur Verfügbarkeit genauerer Daten über die Treibhausgasemissionen von Ausgangsstoffen, zu technologischen Entwicklungen, die zur Verfügbarkeit technisch machbarer Alternativen führen, und zu Energieverbrauch, Effizienz, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und den Kosten dieser Alternativen vor und erlässt, sofern angezeigt, auf der Grundlage dieser Bewertung die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte.

 

(4) Die gemäß Absatz 2 erstellte Liste kann erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertungen der Kommission aktualisiert werden.

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