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Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:
§ 1 Planunterlagen
(1) 1Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). 2Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) 1Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. 2Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. 3Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§ 2 Planzeichen
(1) 1Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. 2Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. 3Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. 4Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. 5Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) 1Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. 2Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
1. |
für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind, |
2. |
für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne. |
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.
Anlage
Planzeichen für Bauleitpläne
1.3. |
Gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) |
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1.3.1. |
Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) |
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1.3.2. |
Industriegebiete (§ 9 BauNVO) |
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schwarz/weiß |
farbig |
1.4. |
Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) |
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1.4.1. |
Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) z. B.: Wochenendhausgebiete |
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1.4.2. |
Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) z. B.: Klinikgebiete |
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Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbabstufungen zulässig. |
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Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden. |
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Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen. |
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1.5. |
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) |
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden. |
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z. B. |
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2. |
Maß der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) |
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2.1. |
Geschoßflächenzahl |
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Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß |
z. B. |
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als Mindest- und Höchstmaß |
z. B. |
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oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß |
z. B. |
GFZ 0,7 |
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als Mindest- und Höchstmaß |
z. B. |
GFZ 0,5 bis 0,7 |
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2.2. |
Geschoßfläche |
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G... |