§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
(1) 1Diese Verordnung gilt für Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Sie gilt für bremische Richterinnen und Richter sowie Richterinnen und Richter im Ruhestand entsprechend.
(2) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines Schwangerschaftsabbruchs und einer Sterilisation.
(3) 1Die Beihilfe ergänzt die bei Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. 2Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 3Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet werden. [Bis 30.06.2019: Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig. ] 4Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. 5Die Beihilfefestsetzungsstelle kann Beihilferückforderungen mit Leistungen nach dieser Verordnung aufrechnen.
§ 1a Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. |
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, |
2. |
Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, |
3. |
Witwen und Witwer, sowie die Kinder (§ 27 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz [Bis 31.12.2019: § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes] ) der unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen, |
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z. B. § 26 Absatz 1, §§ 64 und 65 des Bremisches Beamtenversorgungsgesetz [Bis 31.12.2019: § 22 Abs. 1, §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes] ) nicht gezahlt werden.
(2) Keine Beihilfen erhalten
1. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter, |
2. |
Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig sind, |
3. |
die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beihilfeberechtigten Personen für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt, |
4. |
Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, die Ehefrau oder der Ehemann selbst beihilfeberechtigt ist und Ansprüche auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat, |
(3) Die in den bremischen Dienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten Beihilfen nach diesen Vorschriften; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherren über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.
(4) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1. |
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger, |
2. |
auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge |
aus.2Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(5) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger vor.
(6) 1Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger aus. 2Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger vor.
(7) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsor...