§§ 1 - 11 Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,

 

2.

die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

 

3.

die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,

 

4.

die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,

 

5.

die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit dies durch Verordnung nach § 27 des Landesbeamtengesetzes bestimmt ist,

 

6.

die Durchführung der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders geregelt ist.

§ 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen

1Die in der Anlage 1 aufgeführten Laufbahnen sind bei den Dienstherren im Geltungsbereich der Verordnung eingerichtet, soweit diesen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen sind, die die Inanspruchnahme der jeweiligen Laufbahn erfordern. 2Die nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zur Laufbahn gehörenden Einstiegsämter und Endämter, die nach dem Landesbesoldungsgesetz abweichenden Einstiegsämter und durch diese Verordnung als abweichend bestimmte Einstiegsämter und Endämter (§ 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes) sind in der Anlage 1 genannt.

§ 3 Durchlaufen der Ämter

 

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführt sind.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht,

 

1.

wenn Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahngruppe 2 die für ihre Laufbahn festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllen und sie seit der Einstellung mindestens fünf Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge geleistet haben, für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A,

 

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 6 Satz 2 für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 der Besoldungsordnung A und

 

3.

im Falle der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in derselben, oder einer nach § 15 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn für Ämter, die dem vor der erneuten Berufung innegehabten Amt vorhergehen.

2Bei einem Laufbahnwechsel in eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn gelten die Ämter als durchlaufen, die dem vor dem Laufbahnwechsel innegehabten Amt vorhergehen. 3In den Fällen des § 16 des Landesbeamtengesetzes, in denen die Befähigung für ein höheres Einstiegsamt erworben wurde, gelten die dem höheren Einstiegsamt vorhergehenden Ämter als durchlaufen.

§ 4 Einstellung im Beförderungsamt

1Eine den höheren Anforderungen des jeweils ersten Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach § 19 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes liegt vor, wenn die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen ausgeübt wurde und durch diese nach Art, Schwierigkeit und Dauer die von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig erfüllt werden. 2Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll mindestens zwei Jahre umfassen. 3Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. 4Sonstige berufliche Qualifikationen können den höheren Anforderungen an das jeweils erste Beförderungsamt entsprechen, wenn sie zusätzlich zu den aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben wurden und aufgrund ihrer Fachrichtung für die Laufbahn qualifizierend sind.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Probezeit

 

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen, und ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben. 2Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

 

(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde leisten.

 

(3) 1Urlaub ohne Dienstbezüge, Elternzeit ohne Dienstbezüge sowie ein Sonderurlaub mit Dienstbezügen, der 30 Tage überschreitet, sind keine Probezeit. 2Dies gilt nicht für die Zeit eines Urlaubs

 

1.

für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder

 

2.

für sonstige Tätigkeiten, die den dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen vor Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich fes...

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