§§ 1 - 9 Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des Landes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltungen der Länder und ergänzend hierzu die Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. |
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, |
2. |
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. |
(4) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung, für Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes gilt die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gilt die Saarländische Polizeilaufbahnverordnung.
(5) Für Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
(2) In den Laufbahngruppen (§ 10 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:
1. |
Allgemeiner Verwaltungsdienst, |
2. |
Technischer Verwaltungsdienst, |
3. |
Steuerverwaltungsdienst, |
5. |
Gesundheits- und sozialer Dienst, |
6. |
Agrar- und Umweltdienst, |
7. |
Naturwissenschaftlicher Dienst, |
8. |
Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, |
9. |
Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst, |
11. |
Tierärztlicher Dienst. |
(3) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verwendet werden.
§ 3 Befähigung
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn, wenn
1. |
sie erfolgreich einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von der Prüfung abgesehen werden kann, |
2. |
sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 erfüllen, |
3. |
sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 18 Nummer 2, des § 25 Nummer 2 oder des § 33 Nummer 2 erfüllen, |
5. |
sie eine Einführungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Aufstiegsprüfung bestanden haben, |
6. |
ihnen im Wege des Praxisaufstiegs ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe verliehen wurde oder |
(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erworben werden (§ 18 des Saarländischen Beamtengesetzes).
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes).
§ 4 Probezeit
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(2) Beamtinnen und Beamte sollen während der Probezeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse und Möglichkeiten auf mindestens zwei Dienstposten eingesetzt werden.
(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2Bestehen Zweifel an der Bewährung, so sind diese besonders zu begründen.
(4) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt.
(5) Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.
(6) 1Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.
(7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden.