(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

2.

Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,

 

3.

Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. 2Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.

 

(2) 1In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. 3Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

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