(1) 1Die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke erfüllen die öffentlichen Aufgaben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. 2Sie tragen die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Umlagen gemeindefreier Grundstücke gegenüber Gemeindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. 3In Zweifelsfällen bestimmt die obere Aufsichtsbehörde den öffentlich-rechtlich Verpflichteten. 4Für die Aufsicht gelten die Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß.

 

(2) Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der gemeindefreien Grundstücke richtet sich nach den bestehenden Vorschriften.

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