(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Absätze 9 und 10 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. |
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
b) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW
aaa) |
bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: |
200 mg/m³, |
bbb) |
bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
150 mg/m³, |
|
bb) |
100 MW oder mehr: 100 mg/m³, |
|
c) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 70 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 50 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 35 mg/m³, |
|
d) |
anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 7 mg/m³, |
bb) |
100 MW oder mehr: 5 mg/m³, |
|
|
2. |
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Gesamtstaub: 10 mg/m³, |
b) |
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber: 0,005 mg/m³, |
c) |
Kohlenmonoxid
aa) |
bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
aaa) |
bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: |
150 mg/m³, |
bbb) |
bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
250 mg/m³, |
|
bb) |
bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr
aaa) |
bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: |
200 mg/m³, |
bbb) |
bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
250 mg/m³, |
|
|
d) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
aa) |
bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW
aaa) |
bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: |
250 mg/m³, |
bbb) |
bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
200 mg/m³, |
|
bb) |
bei einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³, |
cc) |
bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: 150 mg/m³, |
|
e) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) |
50 MW bis weniger als 100 MW: 175 mg/m³, |
bb) |
100 MW bis weniger als 300 MW: 85 mg/m³, |
cc) |
300 MW oder mehr: 70 mg/m³, |
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f) |
anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff: 12 mg/m³, |
g) |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³, |
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3. |
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und |
4. |
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff: 1 mg/m³, |
b) |
die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4. |
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(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(3) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf
1. |
bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; |
2. |
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; |
3. |
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; |
4. |
bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. |
2Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.
(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf
1. |
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von Brennstoffen mit ei... |