(1) Im Rahmen der Förderung
1. |
des Baus von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 2 HmbWoFG, |
2. |
der Modernisierung von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 3 HmbWoFG und |
3. |
des Erwerbs allgemeiner Belegungsrechte, des Erwerbs von Benennungsrechten und von Besetzungsrechten |
dürfen Wohnungen an Haushalte überlassen werden, deren Einkommen um nicht mehr als 30 vom Hundert (v. H.) über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mietwohnungen, die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung errichtet wurden.
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