(1) Im Rahmen der Förderung

 

1.

des Baus von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 2 HmbWoFG,

 

2.

der Modernisierung von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 3 HmbWoFG und

 

3.

des Erwerbs allgemeiner Belegungsrechte, des Erwerbs von Benennungsrechten und von Besetzungsrechten

dürfen Wohnungen an Haushalte überlassen werden, deren Einkommen um nicht mehr als 30 vom Hundert (v. H.) über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mietwohnungen, die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung errichtet wurden.

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