Die Baustellenverordnung (BaustellV) dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Mit Wirkung zum 1.4.2023 sind Änderungen an der BaustellV in Kraft getreten. Die Neuregelungen dienen dazu, die Vorgaben der Richtlinie 1992/57/EWG vollumfänglich umzusetzen.
4.1 Begriffsbestimmungen
§ 1 Abs. 3 BaustellV legt die Begrifflichkeiten fest.
Baustelle im Sinne der BaustellV ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
4.2 Arbeitgeberpflichten und Bauherrenpflichten
Die Baustellenverordnung verpflichtet zunächst den Bauherren zu verschiedenen Maßnahmen:
- Er muss bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigen. Größere Baustellen müssen der zuständigen Behörde angekündigt werden.
- Ist bei einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der Bauherr bzw. eine von ihm beauftragte Person (§ 4 BaustellV) dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände informiert wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.
- Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
- Der Koordinator muss bei größeren Baustellen oder bei Baustellen mit besonders gefährlichen Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und eine entsprechende Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage erstellen.
- Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anpassen oder anpassen lassen.
Der Bauherr kann mit diesen Aufgaben gemäß § 4 BaustellV einen Dritten beauftragen.
Die Arbeitgeberpflichten regelt § 5 BaustellV. Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
- Instandhaltung der Arbeitsmittel,
- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
- Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
- Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Weiter muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen informieren.
Pflichten weiterer Personen
Auf Baustellen ist häufig eine Gemengelage an dort Tätigen zu beobachten. Neben angestellten Arbeitnehmern sind häufig Unternehmer ohne Arbeitnehmer oder auch der Arbeitgeber selbst tätig. § 6 BaustellV schreibt daher vor, dass diese Personen ebenfalls die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten haben. Sie haben darüber hinaus auch die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
4.3 Einzelne Maßnahmen
Anhang I der BaustellV führt auf, welche Angaben der Bauherr bei größeren Baustellen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV der zuständigen Behörde machen muss. Es handelt sich hierbei neben dem Ort der Baustelle und den Daten der Beteiligten (Bauherr, verantwortlicher Dritter, Koordinator), insbesondere um die Erfassung von Beginn und Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten und die Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Anhang II der BaustellV definiert, welche Arbeiten als besonders gefährliche Arbeiten i. S. d. § 2 Abs. 3 BaustellV sind. Für diese Arbeiten ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Besonders gefährlich können z. B. Arbeiten sein, bei denen die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben besteht oder bei denen die Beschäftigten bestimmten, in der GefStoffV oder der BiostoffV gelisteten Stoffen ausgesetzt sein können. Besonders gefährlich sind auch Arbeiten wie der Auf- oder Abbau von schweren Massivbauelementen, wenn dazu kraftbetrieb...