Die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern.
Als Quelle elektromagnetischer Felder kommen z. B. elektrische Betriebsmittel, Rundfunkübertragungen und Kommunikationsgeräte infrage. Das Ausmaß und die Stärke elektromagnetischer Felder hängen von den Spannungen, Strömen und Frequenzen ab, mit denen ein Gerät betrieben wird bzw. die es erzeugt, sowie von der Konstruktion des Geräts. Generell müssen Geräte, die hohe Ströme oder hohe Spannungen benötigen oder so konstruiert sind, dass sie elektromagnetische Strahlung abgeben, eingehender bewertet werden. Eine übersichtliche Darstellung der Thematik mit zahlreichen Beispielen enthält der nicht verbindliche Leitfaden zu Elektromagnetischen Feldern der EU-Kommission.
Manche elektromagnetische Felder bewirken eine Stimulation von Sinnesorganen, Nerven und Muskeln, andere führen zu Erwärmung. Für all diese Wirkungen gibt es einen Schwellenwert. Unterhalb des Schwellenwerts besteht keine Gefährdung. Die EMFV enthält zahlreiche Festlegungen von Expositionsgrenzwerten und Auslöseschwellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass manche Beschäftigte besonders gefährdet sein können, weil sie z. B. aktive oder passive – auch implantierte – medizinische Geräte tragen (z. B. Herzschrittmacher).
Um der betrieblichen Praxis die Anwendung der EMFV zu erleichtern, hat der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) Technische Regeln zur EMFV erarbeitet.
7.1 Begriffsbestimmungen
Die relevanten Begriffe werden in § 2 EMFV bestimmt.
Elektromagnetische Felder sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitveränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 Gigahertz.
Weiter werden in § 2 EMFV erläutert:
- direkte Wirkungen (Abs. 3),
- indirekte Wirkungen (Abs. 4),
- Expositionsgrenzwerte (Abs. 5),
- Auslöseschwellen (Abs. 6),
- besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Abs. 7),
- Fachkundigkeit (Abs. 8),
- Stand der Technik (Abs. 9),
- Beschäftigte (Abs. 10).
7.2 Arbeitgeberpflichten
Die EMFV schreibt nicht – wie viele andere Verordnungen – ausdrückliche "Grundpflichten" des Arbeitgebers fest.
Sie gibt aber für die Gefährdungsbeurteilung einen umfangreichen Rahmen vor (§ 3 EMFV). Wichtig für die Einschätzung von Gefährdungen sind die durch die EMFV festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen. Für die Beschäftigten ist insbesondere dann von einer Gefährdung auszugehen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 5 i. V. m. den Anhängen 2 und 3 überschritten werden. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Kommt es zu einer Überschreitung der Grenzwerte, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. § 3 Abs. 4 EMFV nennt 11 verschiedene Aspekte, die bei der Gefährdungsbeurteilung besondere Berücksichtigung finden müssen, z. B. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition, die Frequenzen sowie die direkten und indirekten Wirkungen der elektromagnetischen Felder.
Gemäß § 4 EMFV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen.
§ 19 EMFV regelt die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Die Unterweisung muss mindestens jährlich, bei relevanten Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes unverzüglich wiederholt werden. Abs. 1 Satz 3 listet die Mindestinformationen auf, die den Beschäftigten gegeben werden müssen. Besonders zu beachten ist, dass im Rahmen der Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen ist (Abs. 2).
7.3 Einzelne Maßnahmen
§ 6 EMFV führt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdung durch elektromagnetische Felder auf. Die Entstehung und Ausbreitung elektromagnetischer Felder sind vorrangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren (Abs. 1 Satz 2). Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte zu sorgen und die Vermeidung/Verringerung von Gefährdungen aufgrund direkter oder indirekter Wirkungen sicherzustellen und so ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Dabei sind vorrangig technische und dann organisatorische Maßnahme...